Rechtsprechung
EuGH, 07.06.1988 - 57/86 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- EU-Kommission
Griechenland / Kommission
EWG-Vertrag, Artikel 92
1 . Staatliche Beihilfen - Begriff - Zinsvergütung für Ausfuhrkredite - Einbeziehung - Beurteilung durch die Kommission im Hinblick auf die Agrarregelung - Unerheblichkeit - EU-Kommission
Griechenland / Kommission
- Wolters Kluwer
Klage der Griechischen Republik auf Nichtigerklärung der Entscheidung 86/187/EWG der Kommission bezüglich von Griechenland gewährter Beihilfen in Form einer Zinsvergütung; Vereinbarkeit von den griechischen Behörden gewährten Beihilfen in Form einer Zinsvergütung für ...
- Judicialis
EWG-Vertrag Art. 173 Abs. 1; ; EWG-Vertrag Art. 185; ; EWG-Vertrag Art. 92
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
1. Staatliche Beihilfen - Begriff - Zinsvergütung für Ausfuhrkredite - Einbeziehung - Beurteilung durch die Kommission im Hinblick auf die Agrarregelung - Unerheblichkeit
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Staatliche Beihilfen - Erstattung von Ausfuhrkreditzinsen.
Verfahrensgang
- EuGH, 30.04.1986 - 57/86
- Generalanwalt beim EuGH, 01.03.1988 - 57/86
- EuGH, 07.06.1988 - 57/86
Papierfundstellen
- Slg. 1988, 2855
Wird zitiert von ... (51) Neu Zitiert selbst (2)
- EuGH, 30.01.1985 - 290/83
Kommission / Frankreich
Auszug aus EuGH, 07.06.1988 - 57/86
12 Nach ständiger Rechtsprechung ( siehe insbesondere das Urteil vom 30 . Januar 1985 in der Rechtssache 290/83, Kommission/Französische Republik, Slg . - EuGH, 09.06.1982 - 95/81
Kommission / Italien
Auszug aus EuGH, 07.06.1988 - 57/86
9 Was die Berufung auf den rein währungspolitischen Charakter der Zinserstattung angeht, ist darauf hinzuweisen, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ( Urteil vom 10 . Dezember 1969, a . a . O ., und Urteil vom 9 . Juni 1982 in der Rechtssache 95/81, Kommission/Italien, Slg .
- Generalanwalt beim EuGH, 28.07.2016 - C-20/15
Kommission / World Duty Free Group - Rechtsmittel - Art. 107 Abs. 1 AEUV - …
Zweitens werde ich in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs in den Urteilen vom 10. Dezember 1969, Kommission/Frankreich (…6/69 und 11/69, EU:C:1969:68, Rn. 20), vom 7. Juni 1988, Griechenland/Kommission (57/86, EU:C:1988:284, Rn. 8), und vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission (…C-501/00, EU:C:2004:438, Rn. 120), zu dem Ergebnis kommen, dass die streitige Maßnahme selektiv ist, da sie Unternehmen, die grenzüberschreitende Transaktionen durchführen, und nicht Unternehmen, die dieselben Transaktionen auf nationaler Ebene durchführen, begünstigt.Hierzu hat das Gericht zum einen die Auffassung vertreten, dass in den drei Urteilen, auf die sich die Kommission berufen habe (…Urteile vom 10. Dezember 1969, Kommission/Frankreich, 6/69 und 11/69, EU:C:1969:68, Rn. 20, vom 7. Juni 1988, Griechenland/Kommission, 57/86, EU:C:1988:284, Rn. 8, …und vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission, C-501/00, EU:C:2004:438, Rn. 120), die Gruppe der begünstigten Unternehmen, auf deren Grundlage auf die Selektivität der in Rede stehenden Maßnahme habe geschlossen werden können, in der Gruppe der "exportierenden Unternehmen" bestanden habe, die als eine Gruppe zu verstehen sei, die zwar besonders groß sei, aber dennoch besonders, denn sie umfasse Unternehmen, die aufgrund gemeinsamer und spezifischer Merkmale, die mit ihrer Exporttätigkeit zusammenhingen, unterschieden werden könnten(41).
Erstens habe das Gericht in den Rn. 73 und 74 des angefochtenen Urteils Autogrill España/Kommission sowie in den Rn. 77 und 78 des angefochtenen Urteils Banco Santander und Santusa/Kommission die Urteile vom 10. Dezember 1969, Kommission/Frankreich (…6/69 und 11/69, EU:C:1969:68, Rn. 20), vom 7. Juni 1988, Griechenland/Kommission (57/86, EU:C:1988:284, Rn. 8), und vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission (…C-501/00, EU:C:2004:438, Rn. 120), falsch angewendet, indem es befunden habe, dass diese Rechtsprechung nicht die Selektivität der in Rede stehenden Maßnahme betroffen habe, sondern nur die in Art. 107 Abs. 1 AEUV vorgesehene Voraussetzung betreffend die Beeinträchtigung des Wettbewerbs und des Handels zwischen den Mitgliedstaaten.
Das Gericht habe angenommen, dass die Gruppe der begünstigten Unternehmen, auf deren Grundlage auf die Selektivität der Maßnahme, die in den Rechtssachen in Rede gestanden habe, in denen die Urteile vom 10. Dezember 1969, Kommission/Frankreich (…6/69 und 11/69, EU:C:1969:68, Rn. 20), vom 7. Juni 1988, Griechenland/Kommission (57/86, EU:C:1988:284, Rn. 8), und vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission (…C-501/00, EU:C:2004:438, Rn. 120), ergangen seien, habe geschlossen werden können, aus den exportierenden Unternehmen bestanden habe.
WDFG sowie Banco Santander und Santusa sind der Ansicht, das Gericht habe die Urteile vom 10. Dezember 1969, Kommission/Frankreich (…6/69 und 11/69, EU:C:1969:68, Rn. 20), vom 7. Juni 1988, Griechenland/Kommission (57/86, EU:C:1988:284, Rn. 8), und vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission (…C-501/00, EU:C:2004:438, Rn. 120), richtig ausgelegt.
Zudem sei die Frage der Selektivität im Urteil vom 7. Juni 1988, Griechenland/Kommission (57/86, EU:C:1988:284, Rn. 8), nicht angesprochen worden.
Zwar habe die Kommission eine solche Abgrenzung in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 10. Dezember 1969, Kommission/Frankreich (…6/69 und 11/69, EU:C:1969:68, Rn. 20), vom 7. Juni 1988, Griechenland/Kommission (57/86, EU:C:1988:284, Rn. 8), und vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission (…C-501/00, EU:C:2004:438, Rn. 120), ergangen sei, vorgenommen, im vorliegenden Fall fehle eine solche Abgrenzung jedoch vollständig.
In den Urteilen vom 10. Dezember 1969, Kommission/Frankreich (…6/69 und 11/69, EU:C:1969:68, Rn. 20), vom 7. Juni 1988, Griechenland/Kommission (57/86, EU:C:1988:284, Rn. 8), und vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission (…C-501/00, EU:C:2004:438, Rn. 120), habe der Gerichtshof zutreffend die Ansicht vertreten, dass alle begünstigten Unternehmen - abgesehen von der Tatsache, dass sie die Voraussetzungen erfüllt hätten, aufgrund deren sie in den Genuss der Maßnahme hätten kommen können - gemeinsame Eigenschaften hätten, aufgrund deren sie als einem klar abgegrenzten Wirtschaftsbereich zugehörig hätten eingestuft werden können, nämlich dem Exportsektor.
Erstens bin ich im Einklang mit dem in Nr. 113 der vorliegenden Schlussanträge dargestellten Vorbringen der Kommission der Auffassung, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen hat, als es befunden hat, die Urteile vom 10. Dezember 1969, Kommission/Frankreich (…6/69 und 11/69, EU:C:1969:68, Rn. 20), vom 7. Juni 1988, Griechenland/Kommission (57/86, EU:C:1988:284, Rn. 8), und vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission (…C-501/00, EU:C:2004:438, Rn. 120), hätten nicht das Kriterium der Selektivität betroffen, sondern nur die in Art. 107 Abs. 1 AEUV vorgesehene Voraussetzung der Beeinträchtigung des Wettbewerbs und des Handels.
Ferner hat der Gerichtshof in Rn. 8 des Urteils vom 7. Juni 1988, Griechenland/Kommission (57/86, EU:C:1988:284), befunden, dass eine Zinserstattung, die nur Ausfuhrkrediten zugutekommt, eine Beihilfe für die griechischen Exportunternehmen darstellte.
Sodann hat der Gerichtshof in Rn. 10 des Urteils vom 7. Juni 1988, Griechenland/Kommission (57/86, EU:C:1988:284), festgestellt, dass die in Rede stehende Maßnahme bestimmte Unternehmen begünstigte.
Daraus folgt, dass der Gerichtshof, als er in Rn. 20 des Urteils vom 10. Dezember 1969, Kommission/Frankreich (6/69 und 11/69, EU:C:1969:68), und in Rn. 8 des Urteils vom 7. Juni 1988, Griechenland/Kommission (57/86, EU:C:1988:284), das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe feststellte, befunden hat, dass alle in Art. 107 Abs. 1 AEUV vorgesehenen Voraussetzungen einschließlich der Voraussetzung der Selektivität erfüllt waren.
Meines Erachtens hat der Gerichtshof tatsächlich zur Selektivität der Maßnahmen Stellung bezogen, die in den Rechtssachen in Rede standen, in denen die Urteile vom 10. Dezember 1969, Kommission/Frankreich (…6/69 und 11/69, EU:C:1969:68, Rn. 20), vom 7. Juni 1988, Griechenland/Kommission (57/86, EU:C:1988:284, Rn. 8), und vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission (…C-501/00, EU:C:2004:438, Rn. 120), ergangen sind.
Die Urteile vom 10. Dezember 1969, Kommission/Frankreich (…6/69 und 11/69, EU:C:1969:68, Rn. 20), vom 7. Juni 1988, Griechenland/Kommission (57/86, EU:C:1988:284, Rn. 8), und vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission (…C-501/00, EU:C:2004:438, Rn. 120), betreffen lediglich Maßnahmen, die Ausfuhren begünstigen, und nicht eine Gruppe von ex ante identifizierbaren Unternehmen.
Im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs in den Urteilen vom 10. Dezember 1969, Kommission/Frankreich (…6/69 und 11/69, EU:C:1969:68, Rn. 20), vom 7. Juni 1988, Griechenland/Kommission (57/86, EU:C:1988:284, Rn. 8), und vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission (…C-501/00, EU:C:2004:438, Rn. 120), bin ich der Ansicht, dass eine steuerliche Maßnahme selektiv ist, wenn sie Unternehmen begünstigt, die grenzüberschreitende Transaktionen durchführen, nicht aber Unternehmen, die vergleichbare Transaktionen auf nationaler Ebene durchführen(89).
Daraus folgt, dass steuerliche Maßnahmen, die Unternehmen, die Kapital aus einem Mitgliedstaat ausführen, zu Lasten anderer begünstigen, die in einer vergleichbaren Situation im Inland investieren(91), gemäß den Urteilen vom 10. Dezember 1969, Kommission/Frankreich (…6/69 und 11/69, EU:C:1969:68, Rn. 20), vom 7. Juni 1988, Griechenland/Kommission (57/86, EU:C:1988:284, Rn. 8), und vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission (…C-501/00, EU:C:2004:438, Rn. 120), selektiv im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV sind.
Aus diesen Gründen hat das Gericht einen Rechtsfehler begangen, als es in Rn. 81 des angefochtenen Urteils Autogrill España/Kommission und in Rn. 85 des angefochtenen Urteils Banco Santander und Santusa/Kommission festgestellt hat: "Aus der [sich aus den Urteilen vom 10. Dezember 1969, Kommission/Frankreich (…6/69 und 11/69, EU:C:1969:68, Rn. 20), vom 7. Juni 1988, Griechenland/Kommission (57/86, EU:C:1988:284, Rn. 8), und vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission (…C-501/00, EU:C:2004:438, Rn. 120), ergebenden] Rechtsprechung zu exportierenden Unternehmen kann daher nicht abgeleitet werden, dass die Unionsgerichte anerkannt hätten, dass eine steuerliche Maßnahme als selektiv eingestuft wird, ohne dass eine besondere Gruppe von Unternehmen oder Produktionszweigen, die aufgrund besonderer Merkmale unterschieden werden können, festgestellt würde.".
- EuGH, 21.12.2016 - C-20/15
Nach Ansicht des Gerichtshofs hat das Gericht der EU einen Rechtsfehler begangen, …
97 Was erstens die in den streitigen Rechtsakten angeführte Rechtsprechung zu Ausfuhrbeihilfen, insbesondere die Urteile vom 10. Dezember 1969 , Kommission/Frankreich (6/69 und 11/69, nicht veröffentlicht, EU:C:1969:68), vom 7. Juni 1988 , Griechenland/Kommission (57/86, EU:C:1988:284), und vom 15. Juli 2004 , Spanien/Kommission (C-501/00, EU:C:2004:438), betrifft, macht die Kommission geltend, dass das Gericht dadurch einen Rechtsfehler begangen habe, dass es in den Rn. 69 bis 76 des angefochtenen Urteils Autogrill España/Kommission sowie in den Rn. 73 bis 80 des angefochtenen Urteils Banco Santander und Santusa/Kommission befunden habe, dass diese Rechtsprechung nicht die Voraussetzung der Selektivität einer nationalen Maßnahme betroffen habe, sondern nur diejenige betreffend die Beeinträchtigung des Wettbewerbs und des Handels.99 Zweitens wirft die Kommission dem Gericht vor, in den Rn. 79 bis 81 des angefochtenen Urteils Autogrill España/Kommission sowie in den Rn. 83 bis 85 des angefochtenen Urteils Banco Santander und Santusa/Kommission dadurch eine künstliche Unterscheidung zwischen Ausfuhrbeihilfen und Beihilfen für die Ausfuhr von Kapital eingeführt zu haben, dass es entschieden habe, dass aus der in den streitigen Rechtsakten angeführten Rechtsprechung zu Ausfuhrbeihilfen, insbesondere den Urteilen vom 10. Dezember 1969 , Kommission/Frankreich (6/69 und 11/69, nicht veröffentlicht, EU:C:1969:68), vom 7. Juni 1988 , Griechenland/Kommission (57/86, EU:C:1988:284), und vom 15. Juli 2004 , Spanien/Kommission (C-501/00, EU:C:2004:438), hervorgehe, dass "die Gruppe der begünstigten Unternehmen, auf deren Grundlage auf die Selektivität der [streitigen] Maßnahme geschlossen werden konnte, in der Gruppe der exportierenden Unternehmen [bestand]".
106 Zudem habe das Gericht zutreffend die Auffassung vertreten, dass der Gerichtshof in der in den streitigen Rechtsakten angeführten Rechtsprechung zu Ausfuhrbeihilfen, insbesondere in den Urteilen vom 10. Dezember 1969 , Kommission/Frankreich (6/69 und 11/69, nicht veröffentlicht, EU:C:1969:68), vom 7. Juni 1988 , Griechenland/Kommission (57/86, EU:C:1988:284), und vom 15. Juli 2004 , Spanien/Kommission (C-501/00, EU:C:2004:438), entschieden habe, dass die in Rede stehenden Maßnahmen hauptsächlich wegen der gemeinsamen Merkmale der begünstigten Unternehmen selektiv seien, weshalb sie als Teil eines festgelegten Wirtschaftsbereichs, nämlich dem des Exports, genauer gesagt des Exports von Gütern, hätten angesehen werden können.
115 In Bezug auf die in den streitigen Rechtsakten angeführte Rechtsprechung zu Exportbeihilfen, insbesondere die Urteile vom 10. Dezember 1969 , Kommission/Frankreich (6/69 und 11/69, nicht veröffentlicht, EU:C:1969:68), vom 7. Juni 1988 , Griechenland/Kommission (57/86, EU:C:1988:284), und vom 15. Juli 2004 , Spanien/Kommission (C-501/00, EU:C:2004:438), ist festzustellen, dass das Gericht, wie der Generalanwalt in den Nrn. 126 bis 130 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, dadurch einen Rechtsfehler begangen hat, dass es in den Rn. 69 bis 76 des angefochtenen Urteils Autogrill España/Kommission sowie in den Rn. 73 bis 80 des angefochtenen Urteils Banco Santander und Santusa/Kommission entschieden hat, dass diese Rechtsprechung nicht die Voraussetzung der Selektivität einer nationalen Maßnahme betroffen habe, sondern nur die Voraussetzung der Beeinträchtigung des Wettbewerbs und des Handels.
116 In Rn. 20 des Urteils vom 10. Dezember 1969 , Kommission/Frankreich (6/69 und 11/69, nicht veröffentlicht, EU:C:1969:68), und in Rn. 8 des Urteils vom 7. Juni 1988 , Griechenland/Kommission (57/86, EU:C:1988:284), hat der Gerichtshof nämlich dadurch, dass er das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe feststellte, zwangsläufig entschieden, dass alle dafür in Art. 107 Abs. 1 AEUV vorgesehenen Voraussetzungen einschließlich derjenigen der Selektivität erfüllt waren.
- EuGH, 25.07.1991 - C-221/89
The Queen / Secretary of State for Transport, ex parte Factortame
14 Die Mitgliedstaaten müssen die ihnen verbliebenen Befugnisse jedoch unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts ausüben (vgl. zuletzt Urteile vom 7. Juni 1988 in der Rechtssache 57/86, Griechenland/Kommission, Slg. 1988, 2855, Randnr. 9, und vom 21. Juni 1988 in der Rechtssache 127/87, Kommission/Griechenland, Slg. 1988, 3333, Randnr. 7).
- EuGH, 19.09.2000 - C-156/98
Deutschland / Kommission
Dabei hat die Kommission auch in den Fällen, in denen sich aus den Umständen, unter denen die Beihilfe gewährt worden ist, ergibt, dass sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt und den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht, zumindest diese Umstände in der Begründung ihrer Entscheidung anzugeben (Urteile vom 7. Juni 1988 in der Rechtssache 57/86, Griechenland/Kommission, Slg. 1988, 2855, Randnr. 15, und vom 24. Oktober 1996 in den verbundenen Rechtssachen C-329/93, C-62/95 und C-63/95, Deutschland u. a./Kommission, Slg. 1996, I-5151, Randnr. 52). - EuGH, 08.11.2001 - C-143/99
Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke
Für die Anwendung des Artikels 92 EG-Vertrag kommt es nicht darauf an, ob sich die Situation des durch die Maßnahme angeblich Begünstigten im Vergleich zur vorherigen Rechtslage verbessert oder verschlechtert hat oder ob sie im Gegenteil unverändert geblieben ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 1988 in der Rechtssache 57/86, Griechenland/Kommission, Slg. 1988, 2855, Randnr. 10). - EuGH, 06.09.2006 - C-88/03
DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE PORTUGALS GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION …
Dabei hat die Kommission auch in den Fällen, in denen sich aus den Umständen, unter denen die Beihilfe gewährt worden ist, ergibt, dass sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt und den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht, zumindest diese Umstände in der Begründung ihrer Entscheidung anzugeben (Urteile vom 7. Juni 1988 in der Rechtssache 57/86, Griechenland/Kommission, Slg. 1988, 2855, Randnr. 15, vom 24. Oktober 1996 in den Rechtssachen C-329/93, C-62/95 und C-63/95, Deutschland u. a./Kommission, Slg. 1996, I-5151, Randnr. 52, und vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, Randnr. 98). - EuG, 06.03.2003 - T-228/99
DAS GERICHT ERKLÄRT WEGEN UNZUREICHENDER BEGRÜNDUNG DIE ENTSCHEIDUNG DER …
Was die Begründung des in Rede stehenden Punktes betrifft, ist auf die oben in den Randnummern 278 bis 281 zitierte Rechtsprechung sowie darauf hinzuweisen, dass die Kommission auch in den Fällen, in denen sich aus den Umständen, unter denen die Beihilfe gewährt wurde, ergibt, dass sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt und den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht, diese Umstände in der Begründung ihrer Entscheidung zumindest zu erwähnen hat (Urteile des Gerichtshofes vom 7. Juni 1988 in der Rechtssache 57/86, Griechenland/Kommission, Slg. 1988, 2855, Randnr. 15, vom 24. Oktober 1996 in den Rechtssachen C-329/93, C-62/95 und C-63/95, Deutschland u. a./Kommission, Slg. 1996, I-5151, Randnr. 52, und des Gerichts vom 30. April 1998 in der Rechtssache T-214/95, Vlaams Gewest/Kommission, Slg. 1998, II-717, Randnr. 64). - EuGH, 08.09.2011 - C-279/08
Kommission / Niederlande - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. 87 Abs. 1 …
In den Fällen, in denen sich aus den Umständen, unter denen eine Beihilfe gewährt worden ist, ergibt, dass sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen und den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen kann, hat die Kommission diese Umstände in der Begründung ihrer Entscheidung anzugeben (vgl. insbesondere Urteile vom 7. Juni 1988, Griechenland/Kommission, 57/86, Slg. 1988, 2855, Randnr. 15, vom 24. Oktober 1996, Deutschland u. a./Kommission, C-329/93, C-62/95 und C-63/95, Slg. 1996, I-5151, Randnr. 52, vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, C-156/98, Slg. 2000, I-6857, Randnr. 98, Portugal/Kommission, Randnr. 89, vom 28. Januar 2003, Deutschland/Kommission, C-334/99, Slg. 2003, I-1139, Randnr. 59, und vom 30. April 2009, Kommission/Italien und Wam, C-494/06 P, Slg. 2009, I-3639, Randnr. 49). - EuGH, 15.12.2005 - C-66/02
DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE …
Außerdem ist, selbst wenn die zweite Maßnahme als Fortsetzung der ersten anzusehen sein sollte, der Umstand, dass die Kommission nicht gegen die erste Maßnahme vorgegangen ist, unerheblich, da die in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehende Regelung, unabhängig von der früheren Regelung geprüft, bestimmte Unternehmen begünstigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 1988 in der Rechtssache 57/86, Griechenland/Kommission, Slg. 1988, 2855, Randnr. 10). - EuGH, 15.07.2004 - C-345/02
Pearle u.a.
34 Hinsichtlich der ersten Voraussetzung darf nach ständiger Rechtsprechung nicht danach unterschieden werden, ob eine Beihilfe direkt vom Staat oder von einer öffentlichen oder privaten Einrichtung gewährt wird, die von diesem Staat dazu bestimmt oder errichtet wurde (Urteile vom 7. Juni 1988 in der Rechtssache 57/86, Griechenland/Kommission, Slg. 1988, 2855, Randnr. 12, PreussenElektra, Randnr. 58, und vom 20. November 2003 in der Rechtssache C-126/01, GEMO, Slg. 2003, I-0000, Randnr. 23). - EuG, 07.11.2014 - T-219/10
Das Gericht erklärt die Entscheidungen der Kommission für nichtig, mit denen das …
- Generalanwalt beim EuGH, 17.03.1992 - C-72/91
Firma Sloman Neptun Schiffahrts AG gegen Seebetriebsrat Bodo Ziesemer der Sloman …
- EuGH, 15.12.2005 - C-148/04
Unicredito Italiano - Staatliche Beihilfen - Entscheidung 2002/581/EG - …
- EuGH, 20.11.2003 - C-126/01
GEMO
- EuG, 30.04.1998 - T-214/95
Vlaamse Gewest / Kommission
- EuGH, 13.02.2003 - C-409/00
Spanien / Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 22.12.2010 - C-279/08
Kommission / Niederlande - Rechtsmittel - Zulässigkeit der Klage im ersten …
- EuGH, 04.06.2015 - C-15/14
Der Gerichtshof bestätigt - wie schon zuvor das Gericht -, dass der zwischen dem …
- EuG, 07.11.2014 - T-399/11
Banco Santander und Santusa / Kommission
- EuG, 18.12.2008 - T-211/04
DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISION FÜR NICHTIG, WONACH DER …
- EuG, 11.07.2002 - T-152/99
HAMSA / Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2000 - C-379/98
GENERALANWALT F.G. JACOBS IST DER ANSICHT, DASS DAS DEUTSCHE …
- EuG, 14.01.2004 - T-109/01
Fleuren Compost / Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - …
- EuGH, 14.01.1997 - C-124/95
The Queen, ex parte Centro-Com / HM Treasury und Bank of England
- EuGH, 04.10.1991 - C-246/89
Kommission / Vereinigtes Königreich
- EuG, 10.02.2009 - T-388/03
DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG, MIT DER DIE KOMMISSION EINER …
- EuGH, 15.07.2004 - C-501/00
Spanien / Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 29.01.2002 - C-114/00
Spanien / Kommission - Staatliche Beihilfen
- EuG, 27.02.1997 - T-106/95
Fédération française des sociétés d'assurances (FFSA), Union des sociétés …
- Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2021 - C-51/19
World Duty Free Group/ Kommission - Rechtsmittel - Bestimmungen zur …
- Generalanwalt beim EuGH, 29.01.2002 - C-113/00
Spanien / Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2002 - C-113/00
Spanien / Kommission
- EuG, 17.07.2014 - T-457/09
Westfälisch-Lippischer Sparkassen- und Giroverband / Kommission - Staatliche …
- EuG, 20.09.2007 - T-136/05
Salvat père & fils u.a. / Kommission - Staatliche Beihilfen - Maßnahmen zur …
- EuG, 04.09.2009 - T-211/05
Italien / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung der italienischen …
- Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2005 - C-66/02
Italien / Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 22.01.2015 - C-15/14
Kommission / MOL - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe - Vertrag zwischen dem …
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